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Wer soll denn geschützt werden?

8.7.2020 – Die GDV-Musterbedingungen sagen hier etwas anders aus. 3 3.1 (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen […].

Wer soll denn geschützt werden? Der Geschädigte. Und wenn es durch das unachtsame Öffnen einer Autotür zu einem Schaden kommt, zum Beispiel ein Radfahrer wird schwer verletzt, muss der Kfz-Haftpflichtversicherer leisten.

Es wäre fatal, die private Haftpflichtversicherung des Verursachers, zum Beispiel der Beifahrer hat die Türe geöffnet, in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht auszuschließen, da Vertragsfreiheit in der Versicherungswirtschaft herrscht, dass der eine oder andere Anbieter hier sein Deckungskonzept in der privaten Haftpflichtversicherung erweitert hat.

Zum Beispiel der VHV Exklusiv-Tarif: Hier ist auch versichert: Schäden durch Öffnen der Kfz-Tür durch Mitfahrer bis 10.000 Euro (150 Euro Selbstbehalt). Mit dieser Vereinbarung erspart sich der Halter des Fahrzeuges die Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung durch solch einen Schadensfall.

Hubert Gierhartz

Gierhartz1950@t-online.de

zum Leserbrief: „Man muss sich nicht wundern, dass die PHV in solchen Fällen leistet”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

+Peter Schramm - Ein Ausschluss in der privaten Haftpflichtversicherung wäre fatal. mehr ...

Hubert Gierhartz - Immer durch die Kfz-Versicherung gedeckt. mehr ...

Peter Schramm - Immer an die KFZ-Versicherung zu denken, ist nicht optimal. mehr ...

Erwin Höning - Bei allem, was du tust, bedenke das Ende. mehr ...

Jürgen Bechstein - Die Lösung ist der richtige Kfz-affine Versicherungsmakler. mehr ...

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