Wer arglistig täuscht, ist nicht schützenswert

18.10.2017 – §22 VVG sagt doch ganz klar: „Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.” §19 VVG ändert daran also nichts – wer arglistig täuscht, ist nicht schützenswert.

Das müsste jedem Versicherungsnehmer klar sein, auch ohne dass der Versicherer ihn darauf nochmal hinweisen muss. Laut Gesetzesbegründung soll gelten „dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur solche ihm bekannten Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat."

Die hier verwendete juristische Fachsprache „‚grundsätzlich‘ bedeutet juristisch gesehen ‚vom Grundsatz her‘ in der Bedeutung von ‚im Prinzip, in der Regel (Ausnahmen sind möglich)‘, während es in der Umgangssprache eher in der Bedeutung ‚immer, aus Prinzip (keine Ausnahmen)‘ verwendet wird,” heißt es in Wikipedia.

Wenn der Antragsteller – der das Gesetz missversteht – im Hinblick auf eine schwere Vorerkrankung sich genau den Versicherer aussucht, der inklusive Zeitraum danach formal nicht fragt, so steht dem doch die Arglist geradezu ins Gesicht geschrieben.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Hebeln Versicherer das VVG aus?”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

+Andreas Joachim - Ist "Arglist" dann nicht schon die Auswahl des Versicherers? mehr ...

Peter Schramm - Die Gesetzeslage sollte ohne weiteres erkennbar sein. mehr ...

Dr. Daniel Sodenkamp - Makler dürften dann keine Biometrie mehr vermitteln. mehr ...

Peter Schramm - Der Versicherer muss den Arglistvorsatz beweisen. mehr ...

Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Versicherungsvertragsgesetz
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