Weitgehend Abhilfe geschaffen mit dem BRSG

5.2.2018 – Der volle Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Betriebsrenten ist durchaus sachgerecht, schließlich wird in der Ansparphase ja auch der volle Beitrag erspart.

Nicht sachgerecht war jedoch, dass bei der Entgeltumwandlung Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig von dieser Ersparnis profitierten, während die Arbeitnehmer die spätere Beitragslast allein zu schultern hatten. Hier ist mit dem BRSG weitgehend Abhilfe geschaffen worden – für Einzahlungen ab 2022 auch für Altverträge.

Problematisch bleiben die Altfälle, bei denen durch den im Artikel skizzierten Vertrauensbruch eine echte Doppelverbeitragung vorliegt. Ein hälftiger Beitrag auf die Auszahlungen würde das Problem allerdings auch nur auf eine Anderthalb-Verbeitragungen mildern.

Frank Golfels

kanzlei@golfels.com

zum Artikel: „GroKo: Doppelverbeitragung halbieren und Riester straffen”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Betriebliche Altersversorgung · BRSG · Doppelverbeitragung · Pflegeversicherung · Riester
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