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Warum werden solche Einzelfallentscheidungen hier besprochen?

14.6.2022 – Der Schädiger muss auch dann nicht für die Kosten des Gutachtens aufkommen, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft; wenn er also einen sich selbst ernannten, nicht ausreichend qualifizierten „Sachverständigen” mit der Schadenschätzung beauftragt.

Kein Richter wird wollen, dass die nächsthöhere Instanz sein Urteil aufhebt. Gibt es zum Beispiel einen Amtsgericht-Richter, der gegen das vom Bundesgerichtshof (BGH) vorgegebene Haftungsprivileg eines Mieters geurteilt hat?

Selbst der Versicherungsombudsmann orientiert sich an den Entscheidungen des BGH. „Rechtlich konnte der Ombudsmann dies nicht beanstanden, da Versicherer für ihre Entscheidung Rechtsprechung anführen konnten, die ihre Auffassung bestätigte. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2021 (Az.: IV ZR 236/20) herrscht nun Klarheit, allerdings zum Nachteil der Versicherungsnehmer.” (Auch wenn für mich nicht nachvollziehbar.)

Das Problem ist auch, was nützt einem Hamburger das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main? Warum werden solche Einzelfall-Entscheidungen überhaupt hier besprochen? „Es ist erklärtes Ziel der Justiz, dass Rechtsprechung vorhersehbar ist. Das ist sie am ehesten, wenn die BGH-Urteile tatsächlich zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung führen. Und das nützt auch den Prozessparteien. Denn wenn ein Richter gegen den Strom schwimmt, führt das oft zu nichts Anderem, als dass die entsprechende Prozesspartei eine Instanz später um die Kosten der zweiten Instanz teurer verliert.”

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Leserbrief: „Grundsätzlich hat der Versicherer die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten zu tragen”.

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Bundesgerichtshof · Versicherungsombudsmann
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