Warum für Gastwirte die Versichertengemeinschaft zahlen lassen?

2.10.2020 – Eine große Kanzlei mit ausbaubar vielen, auch angestellten Rechtsanwälten kann auch noch viel mehr unterschiedliche Fälle bearbeiten. Es zählt dann das Argument aus der Fielmann-Werbung „Ich habe gehört, Sie sollen der Beste sein!”.

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In einer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichung haben Kanzleianwälte auch vertreten, dass die Allgemeinverfügungen mangels Rechtsgrundlage nichtig sind. Das ist etwas anderes als nur rechtswidrig, denn gegen Rechtswidriges müsste man durch Widerspruch und gegebenenfalls vor dem Verwaltungsgericht vorgehen, weil es solange vollziehbar bleibt. Denn der Widerspruch entfaltet nur dann aufschiebende Wirkung, wenn dies zum Beispiel gerichtlich festgestellt wird.

Das Landgericht München meinte, der BSV-Versicherer könne nicht einwenden, dass der Gastwirt sich gegen die womöglich rechtswidrige Allgemeinverfügung durch Widerspruch und gerichtlich zur Wehr setzen muss. Die Versicherer-Anwälte haben aber mit der Nichtigkeit argumentiert – und da gilt dann eine Ausnahme.

Offensichtlich von vornherein Nichtiges kann man nämlich einfach so ignorieren – muss also nicht erst durch Widerspruch und Klage sich dagegen wehren. Der Gastwirt hätte also aus Versicherersicht nur ein Schild aufstellen müssen „Wir haben geöffnet!”, und die nichtige Allgemeinverfügung ignorieren.

Warum sollen dann Versicherer für Gastwirte, die sich – vielleicht aus Einsicht – „freiwillig” an eine nichtige Allgemeinverfügung halten und so ein Opfer für alle bringen, die Versicherten-Gemeinschaft zahlen lassen?

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „BSV: Versicherungskammer muss über eine Million Euro zahlen”.

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