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Verzicht auf Arglistanfechtung schriftlich vereinbaren

3.11.2017 – „Geht das [...] nicht (wegen des Gesundheitszustands [...]), will man also bei einem Versicherer beantragen, der eine oder mehrere Fragen stellt, deren Bedeutung nicht eindeutig sind, dann bietet es sich an, den Versicherer vorab um eine Stellungnahme zu bitten, wie er selbst seine Frage verstanden wissen will. Ein guter Versicherer wird eine solche Stellungnahme auch schriftlich herausgeben. Eventuell gelingt es sogar, diese Stellungnahme als „besondere Vereinbarung“ zu einem Bestandteil des Vertrages (Nebenabrede) werden zu lassen.“

Man hofft und arbeitet also darauf hin, dass einer (von gegebenenfalls mehreren) Versicherern sich so festlegt, dass der Antragsteller seine Vorerkrankung oder Behandlung nach der vom Versicherer angegebenen konkretisierten Auslegung der Frage formal nicht angeben müsste. So vorzugehen könnte aber später den Vorwurf arglistiger Täuschung einbringen, mit Anfechtung gemäß § 22 VVG.

Daher sollte stets auch schriftlich vereinbart werden, dass der Versicherer auf die Arglistanfechtung gemäß § 22 VVG verzichtet, wenn nur die Fragen korrekt beantwortet wurden.

Alternativ kann die Annahme des Antrags abgewartet werden und danach die Vorerkrankung oder Behandlung dem Versicherer zur Kenntnis gebracht werden, mit der Aufforderung, sich dazu zu erklären, ob auf Arglistanfechtung verzichtet wird – damit erst ist dazu Sicherheit hergestellt. Ein Jahr nach Kenntnis des Versicherers über eine arglistge Täuschung wäre die Anfechtungsmöglichkeit indes ohnehin verfristet.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Gesundheitsfragen: Vor Vertragsschluss für Klarheit sorgen”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Versicherungsvertragsgesetz
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