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Versicherer sitzen am längeren Hebel

6.7.2022 – Mir sind leider die Erfolgsmeldungen solcher Klagen entgangen. Mit der Offenlegung von Berechnungen des Versicherers ist es so eine Sache.

Praxis ist doch, dass der Vorstand eines Versicherers jeweils um die Jahreswende für das Folgejahr u. a. die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven deklariert, was aber nur Auswirkungen auf dann auszuzahlende Verträge hat. Dafür liegen keine versicherungs-mathematischen Berechnungen für Einzelverträge zugrunde, sondern erwartete Ergebnisse und strategische Überlegungen wie Anpassung an Wettbewerbsverhalten.

Gespeist werden die Mindestbeteiligungen aus der gleichen Quelle, die auch für die Zahlung von Schlussüberschüssen dient. Das Konstrukt „Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven” wurde geschaffen, um von einer transparenten verursachungsgerechten Berechnung abzulenken. Es ist auch nicht in § 153 VVG beschrieben bzw. vorgesehen.

Neutrale externe Sachverständige können die Überlegungen des Vorstandes mit mathematischen Berechnungen wohl schwerlich überprüfen. Wenn klare rechtliche Vorgaben fehlen, sitzen die Versicherer nun mal am längeren Hebel.

Es gab in jüngster Zeit ein vielversprechendes und verbraucherfreundliches Urteil des Landgerichtes Stuttgart gegen einen marktführenden Versicherer. Doch das Urteil wurde danach vom Oberlandesgericht Stuttgart kassiert. Auch der Bundesgerichtshof entschied sich gegen den Kläger (IV ZR 318/19). Grundsatzureile mit milliardenschweren Nachteilen für Versicherer sind nicht zu erwarten.

Hans Berges

hans.berges@t-online.de

zum Leserbrief: „Ausgeliefert ist kein Verbraucher”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · Versicherungsvertragsgesetz
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