Vermeidung der Künstlersozialabgabe ist im Ergebnis nicht möglich

19.7.2019 – Hier die Begründung der Künstlersozialkasse: Eine Vermeidung der Künstlersozialabgabe ist im Ergebnis nicht möglich, auch nicht bei Beauftragung einer GmbH. Wo Kunst oder Publizistik angekauft beziehungsweise in Auftrag gegeben und bezahlt wird, fällt Künstlersozialabgabe an.

Die Höhe der Abgabe beträgt 4,2 Prozent (2019 und 2020) des Entgelts, welches Sie als Künstler oder als Publizistin erhalten. Zahlungspflichtig ist, wer das Werk oder die Leistung unmittelbar von Ihnen erhält.

Führen Sie einen künstlerischen beziehungsweise publizistischen Auftrag aus, so ist Ihr Auftraggeber abgabepflichtig. Wählen Sie die Rechtsform der GmbH, steht die GmbH als juristische Person zwischen Ihnen als Erbringer der künstlerischen oder publizistischen Leistung und dem Auftraggeber. Abgabepflichtig ist dann die GmbH, für die Sie Ihre künstlerische oder publizistische Leistung erbringen.

Der Auftraggeber müsste bei einer solchen Konstruktion nicht nochmals die Abgabe zahlen. Dies mag erklären, warum einige Unternehmen selbstständigen Künstlern und Publizisten eine GmbH-Gründung nahe legen.

Aber die Rechnung geht nicht auf. Ein Einspareffekt, der sich auch in der Endabrechnung – also „unter dem Strich“ – bemerkbar macht, ist bei der Vergabe künstlerischer beziehungsweise publizistischer Aufträge an eine GmbH nicht erzielbar. Denn die ihrerseits abgabepflichtige GmbH wäre aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, die Künstlersozialabgabe in ihre Preiskalkulation einzubeziehen und sie an den Auftraggeber weiterzugeben.

Frank J. Kontz

info@consulting1964.de

zum Leserbrief: „Zur Abgabenpflicht an die Künstlersozialkasse”.

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