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Verletzt die Aufsicht nicht selbst ihre Pflichten?

19.3.2020 – Es gibt in der Lebensversicherung keinerlei verbindlichen Maßstäbe, wie ein unternehmens-individueller Rechnungszins zu ermitteln wäre. Die Deutsche Aktuarvereinigung hat es wohl bisher nicht für erforderlich gehalten, hier aktuarielle Methoden zur unternehmens-individuellen Bestimmung des Rechnungszinses zu entwickeln. Kein Aktuar, der einfach den gesetzlichen Höchstrechnungszins übernimmt, verstößt also gegen ausreichend bestimmte berufsrechtliche Vorschriften seiner Aktuarvereinigung.

Würde die Versicherungsaufsicht meinen, dass Verantwortliche Aktuare, die einfach im Neugeschäft mit dem Höchstrechnungszins kalkulieren, ihre Pflichten verletzen, könnte sie nach dem Versicherungsaufsichts-Gesetz ihre Abberufung verlangen.

Wenn sie dies indes durchgehen lässt, muss man fragen, ob die Aufsicht nicht selbst ihre Pflichten verletzt? Aktuare und Untemehmen werden mit Recht darauf hinweisen, dass die Aufsichtsbehörde dies bei ihnen konkret bisher nie beanstandet hat.

Sich über noch höhere Garantiezinsen bei regulierten Pensionskassen zu beklagen ist noch abwegiger, weil diese ja für ihre Tarife eine Genehmigung der Versicherungsaufsicht benötigen und haben.

In der Krankenversicherung wurde der gesetzliche Höchstrechnungszins nie unter 3,5 Prozent gesenkt. Stattdessen wurde zwischen Aktuarvereinigung und Aufsicht ein verbindliches Verfahren zur Bestimmung des individuellen aktuariellen Unternehmenszinses abgestimmt, das gut funktioniert – nicht aber in der Lebensversicherung.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Bafin: Garantien muss man sich leisten können”.

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