19.7.2011 – Ich habe, seit dieser Artikel im VersicherungsJournal erschienen ist, zum Test insgesamt elf Kunden (telefonisch und persönlich) zu dem von den Vertretern des Strukturvertriebes DVAG im Rahmen der „Erfüllung“ von Informationspflichten bevorzugt verwendeten Begriff „branchenunabhängiger Vermögensberater“ befragt. Die Frage lautete immer: „Erklären Sie mir bitte, was Sie unter der Berufsbezeichnung branchenunabhängiger Vermögensberater verstehen“.
Ergebnis: Im Wesentlichen wurde die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers beschrieben. Und zwar elf Mal! Dass dies ein Ausschließlichkeitsvertreter sein könnte, wurde ausgeschlossen.
Fazit: Makler sollten bei der BaFin darauf drängen, dass eine klare Unterscheidbarkeit von allen Vertretern und von Maklern im Markt gegeben ist. Und dem Verbraucherschutz-Ministerium wäre eine Lektüre des § 59 VVG zu empfehlen, aus dessen eindeutigem Text gegebenenfalls hilfreiche Rückschlüsse auf die Einrichtung künftiger Regelungen zu ziehen sind.
Reinhard Durchholz
zum Artikel: „Ungeahnte Folgen unklarer Begriffe”.
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