Schaden mit einem Deliktunfähigen

27.8.2019 – BGB § 828 Absatz 2: Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

Eine Aufsichtspflicht-Verletzung liegt nach höchst richterlichem Urteil nicht vor. Zwangsläufig greift BGB § 828. Konsequenz: Der Geschädigte geht leer aus.

Dabei handelt es sich um oben angeführten Fall um einen Kleinschaden. Ein Schaden mit einem Deliktunfähigen kann teuer, sehr teuer werden. Darüber sind sich die wenigsten im Klaren.

Hubert Gierhartz

Gierhartz1950@t-online.de

zum Leserbrief: „Verursacher haftet sehr wohl”.

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