Rückstauklappe kann nicht dem Technikstand entsprochen haben

7.4.2021 – Es erscheint doch sehr fraglich, ob hier wirklich eine Rückstausicherung vorgeschrieben war und ob der Architekt wirklich einen Fehler gemacht hat. Dagegen spricht auch, dass weder Handwerker noch Architekt zur Mängelbeseitigung geschritten sind und es auch nicht schon deshalb zu Problemen mit dem Gebäude-Versicherungsschutz kam. Wie auch, dass bereits der erste kleinere Rückstau als ungewöhnlich empfunden wurde.

Rückstausicherungen sind nur bei Gebäudeentwässerungen unterhalb der festgelegten Rückstauebene – meist Oberkante Straße/Kanaldeckel – vorgeschrieben. Das betrifft in der Regel nur Keller/Souterrains. Offenbar war das Gebäude aber unter der Bodenplatte des Erdgeschosses nicht unterkellert. Der Rückstau betraf das Erdgeschoss über der Bodenplatte.

Normalerweise werden aber Bauten so errichtet, dass das Erdgeschoss oberhalb der festgelegten Rückstauebene liegt – und dann sind gar keine Rückstausicherungen verlangt. Dennoch kann auch dann ein Rückstau auch oberhalb der festgelegten Rückstauebene auftreten, etwa wenn der Kanalabfluss behindert ist, zum Beispiel auch, wenn der Kanaldeckel bei starkem Rückstau nicht durch den Wasserdruck angehoben wird und dort das Wasser austreten und über die Straße abfließen kann, weil er etwa zugeparkt ist.

Wenn aber das Eredgeschoss tatsächlich – auch durch eine später höher gelegte Straße – unter der Rückstauebene liegt, entspricht eine Rückstauklappe – für nur untergeordnete Räume – nicht dem Technikstand, sondern nur eine Abwasserhebeanlage.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Versicherung des Architekten hätte eintreten müssen”.

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Berufsunfähigkeit · Elementarschaden · Private Krankenversicherung
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