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Rechtsüberholer war einfach nur ungeduldig

30.4.2020 – Aus der Schilderung entnehme ich, dass sich hier kein Stau gebildet hatte und das Vergehen auf einer zweispurigen Landstraße und nicht auf einer Autobahn mit Rechtsfahrgebot stattgefunden hatte. (Außerorts zweispurig, einem vor ihm fahrenden Fahrzeug). Somit war der Rechtsüberholer einfach nur ungeduldig und wollte schneller sein.

Aus der Schilderung ist auch nicht zu entnehmen, ob hier gegebenenfalls eine Geschwindigkeits-Beschränkung vorlag, an die sich der links Fahrende gehalten hat. Das Überholen fand dann zusätzlich mit überhöhter Geschwindigkeit statt. Dann ist das Urteil korrekt.

Robert Düvel

duevel.robert@gothaer.de

zum Leserbrief: „Dieses Urteil stammt nicht von Praktikern”.

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