Rechtsprechung geht keinesfalls leichtfertig mit dem Thema um

27.7.2020 – Weder für entsprechende Pedelec- noch für Fahrradfahrer ist eine alkoholisierte Fahrt mit weniger als 1,6 Promille stets rechtlich konsequenzlos. Wer ab 0,3 Promille wegen seiner Fahrweise selbst nur mit dem Fahrrad auffällt – etwa durch Schlangenlinien oder Fahren ohne Licht bei Dunkelheit – oder gar einen Unfall verursacht, riskiert eine Strafanzeige.

WERBUNG

§ 316 Strafgesetzbuch „Trunkenheit im Verkehr” gilt auch für Fahradfahrer: „(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.”  Was dann auch Konsequenzen für den Führerschein haben kann.

Ab 1,6 Promille wird Fahruntüchtigkeit auch beim Fahrradfahrer selbst dann unterstellt, wenn er tatsächlich ganz unauffällig und unfallfrei fahren sollte. Darunter müsste er dazu auffällig unsicher fahren oder einen Unfall verursachen. Nur theoretisch könnte also derjenige mit 1,59 Promille sicher Fahrradfahren, der dazu wirklich noch uneingeschränkt in der Lage wäre.

In Irland gibt es nicht mal diese Grenze – dort kommt es also nur darauf an, ob man wie auch immer alkoholisiert durch unsichere Fahrweise mit dem Fahrrad auffällt. Die Rechtsprechung geht also keinesfalls so leichtfertig mit dem Thema Alkohol und Sicherheit auch beim Fahrradfahrer um.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Bei diesem Wert ist die Untüchtigkeit gegeben”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe
WERBUNG