Pflicht würde zu einer verbesserten Prämienverteilung führen

2.6.2022 – Ich denke, dass die alleinige Betrachtung des Hochwasserrisikos in dem Beitrag zu kurz greift, zumal das „normale” Ausufern von Gewässern kein Gegenstand der Elementardeckung ist. Die Betroffenheit von Starkregen (gegebenenfalls mit Rückstau) macht geografisch keinen Unterschied.

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Die Wahrscheinlichkeit ist anders. Aufgrund der Vielzahl an weiteren versicherten Gefahren wie unter anderem Schneedruck (vornehmlich wohl in Süddeutschland) oder auch Erdbeben (Westen, Süden, Südosten) ist das Thema deutlich komplexer.

Fachlich würde eine derartige Pflicht zu einem größerem Kollektiv und dadurch wahrscheinlich einer verbesserten Prämienverteilung/ -kalkulation führen, was ja dem grundsätzlich Zweck unserer Branche (Risikoausgleich) entspricht. Eine vielleicht elegantere Lösung wäre die automatische Integrierung in die Bedingungen der Gebäudeversicherungen.

Es sind jetzt ja bereits „verbundene Gebäudeversicherungs-Bedingungen”, die in sich verschiedene Gefahren subsumieren, und wohl kaum würde jemand auf die Idee kommen, die Gefahr „Sturm” abzuwählen, weil es ja selten eintritt. Alternativ ließe sich die Quote auch erhöhen, wenn diese Elementar-Deckung von den Banken bei Finanzierungen gefordert wird.

Egal, welchen Weg man gehen wird, die Elementarschaden-Deckung braucht eine größere Reichweite. Denn es kann auch nicht sein, dass sich jemand bewusst gegen diese Versicherung entscheidet und im Schadenfall dann doch von der Gemeinschaft der Steuerzahler einen Ausgleich erhält.

Benjamin Westphal

Benjamin-Westphal@gmx.de

zum Leserbrief: „Warum Versicherungspflicht, wenn kein Hochwasserrisiko besteht?”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Elementarschaden · Starkregen · Versicherungspflicht
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