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Ohne den Vermittler am Orte des Kunden zählt die Aktenlage

25.10.2017 – Darf ich zur „spontanen Anzeigepflicht“ einmal eher praktisch argumentieren? Wenn der Antragsteller bereits „den Kopf unter dem Arm trägt“, dann hat der Vermittler aus Fleisch und Blut das ja bereits gesehen als er den Antrag aufnahm. Es sei denn, das Ganze kam ohne Vermittler auf dem Post- oder Onlineweg zustande (dann kann der am Orte des Kunden nicht vorhandene Vermittler auch nicht „Auge und Ohr“ des Versicherers sein).

Ohne den Vermittler am Orte des Kunden zählt die Aktenlage. Angenommen, der Kunde ist schwer krank (MS, Herz, Krebs – alles seit Jahren in der Krankenakte dokumentiert). Dann weiß der Antragsteller auch – juristisch regelmäßig der „normal verständige Verbraucher“ –, dass er krank ist, sogar schwer krank. Und versteht, dass weder er selbst als auch kein Anderer (ein Versicherer) „brennende Häuser“ bezahlen will.

Die Frage wird nun sein, ab welcher (zu definierenden und wie vom Verbraucher zumutbar erkennbaren) schweren Krankheit ein kommender Versicherungskunde im Antragsstand hier freiwillig und spontan Meldung machen muss.

Da ich ja gerade unjuristisch schreibe: „Halbtote“ wissen durchaus um ihren chronischen Krankheitszustand. Und ihre Anzeigepflicht geht dann weiter als § 19 VVG (nur Fragen des Versicherers zu beantworten). Fraglich ist die Abgrenzung. Schwierig. Zurzeit leistet § 19 der aktiven negativen Risikoauslese durch den Kunden/ Makler Vorschub. Dem erweiterten Argumentär „arglistige Täuschung“ gebe ich am Bundesgerichtshof eine 40-Prozent-Chance. Helberg 60 Prozent.

Markus Rieksmeier

Markus.rieksmeier@googlemail.com

zum Artikel: „An der „spontanen Anzeigepflicht“ scheiden sich die Geister”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · Versicherungsvertragsgesetz
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