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Nicht vom Gesetzgeber so gewollt

24.1.2018 – Ich halte dieses Urteil für verfehlt. Aus meiner Sicht werden Smartphones mit einer Blitzer-App vom § 23 Absatz 1c StVO nach dem aktuellen Wortlaut nicht erfasst.

Wenn der Gesetzgeber dies wollen würden, hätte er Smartphones im Gesetz aufgeführt beziehungsweise klargestellt, dass auch Smartphones erfasst werden sollen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Auffassung des Oberlandesgerichts bedeutet, dass jeder Autofahrer, der ein Autoradio im Fahrzeug betriebsbereit hält, mit einer Geldbuße belegt werden müsste. Denn auch mit einem Autoradio werden regelmäßig Blitzerwarnungen der Radioanstalten empfangen.

Marco Grashoff

m.grashoff@arcor.de

zum Artikel: „Die teure App auf dem Handy”.

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