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Nicht geregelt wird die fortlaufende Beratung des Kunden

31.1.2018 – Der Leser irrt, wenn er die Leitlinie zur Produktüberwachung wie hier interpretiert. Wesentlich sein wird in Zukunft der Text der Delegierten-Verordnung, die im Entwurf dem Europäischen Paralment vorliegt [C(2017)6218 final vom 21. Juni 2017].

Die Überwachungspflicht bezieht sich nur auf die Frage des fortdauernden Matching zwischen Eigenschaften des Produkts einerseits und Bedürfnissen der Zielgruppe andererseits. Nicht geregelt wird die fortlaufende Beratung des individuellen Kunden.

Vorausgesetzt, der Kunde wurde bei Abschluss des Vertrages umfassend und richtig über die mit der Anlage verbundenen Risiken informiert, ist es Sache des Kunden, den Versicherer auf einen Anlass für eine Beratung aufmerksam zu machen, § 6 Absatz 4 VVG ist nicht geändert worden.

Es mag Fälle geben, in denen der Kapitalmarkt einen Anlass gibt, auf den Kunden mit einem Beratungsangebot zuzugehen – etwa das Schließen eines Fonds –, aber darüber hinaus bleibt es dabei, dass vertraglich vereinbart ist, welche Fonds der Versicherer für den Anlagestock zu kaufen hat.

Ein Vermögensberatungs-Vertrag wird mit einer Fondspolice nicht abgeschlossen. § 7 c VVG (neu) regelt die Pflichten des Versicherers bei einem Versicherungsanlage-Produkt abschließend.

Thomas Leithoff

thomasleithoff@kanzlei-johannsen.de

zum Leserbrief: „Das sind genau die Missstände, die Priip und IDD unterbinden wollen”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Fondspolicen · IDD · Versicherungsvertragsgesetz · Zielgruppe
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