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Nicht genutzte Gebäude zu jeder Jahreszeit kontrollieren

16.10.2020 – Die Obliegenheit für den Versicherungsnehmer lautet regelmäßig „nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten”.

Eine Nutzung liegt indes auch vor, wenn ein Gebäude oder der Gebäudeteil als Lager genutzt wird. Was sich indes nicht nur auf eine gewerbliche Nutzung bezieht, sondern selbstverständlich auch eine private Lager-Nutzung sein kann.

Offenbar hat der Versicherungsnehmer hier aber wohl bereits in der Schadenanzeige, und sein Rechtsanwalt später bei Gericht, nur eine künftig wieder geplante Nutzung zur Vermietung vorgetragen und die vorübergehende – inzwischen aber jahrelange – „Nichtnutzung” eingeräumt.

Die nach Auszug des ehemaligen Mieters verbliebenen Möbel seien halt nur „stehengeblieben”. Mit einer glaubhaften Darlegung, er habe das Gebäude als Lager für Möbel – oder Akten, Werkzeug, Bücher unter anderem – benutzt, wäre das Gebäude bedingungsgemäß nicht ungenutzt gewesen. Somit hätte ihn auch keine Obliegenheit getroffen, die Leitungsrohre zu entleeren.

Für den Versicherungsnehmer heißt das, nur „in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren”. Dass er dies nicht erfüllt hätte, ergibt sich nicht – nicht einmal, dass der Schaden in der „kalten Jahreszeit” eintrat.

Mit Hilfe eines erfahrenen Maklers bei der Schadenanzeige wäre wohl die volle Leistung ohne Klage erbracht worden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Gebäude: Wann der Rohrbruch durch Frost versichert ist”.

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Leserbriefe zum Leserbrief:

Bernd Krone - Wieviel wusste der Makler über den Sachverhalt? mehr ...

+E. Daffner - Anderer Aspekt wäre interessant. mehr ...

Richard Rahl - Bei grober Fahrlässigkeit greifen nur wenige Angebote. mehr ...

Erwin Daffner - Hinweis im Produktinformationsblatt . mehr ...

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Möbel · Private Krankenversicherung
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