Nachweis des Beratungsverschuldens reicht nicht

21.8.2018 – Auch die Feststellungsklage erfordert Darlegungen und Berechnungen zum wahrscheinlich entstehenden Schaden. Der Bundesgerichtshof sagt: „Der Kläger trage aber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vermögenslage, die sich für ihn nach der Verminderung der Beiträge zu den Lebensversicherungen und dem Abschluss der Rentenversicherung ergibt, wahrscheinlich schlechter ist als die Vermögenslage, die sich für ihn ohne die Verminderung der Beiträge zu den Lebensversicherungen und den Abschluss der Rentenversicherung ergeben hätte.”

WERBUNG

Wenn also zwar der Beratungsfehler feststeht, es dem Kläger aber nicht gelingt, einen Schaden als wahrscheinlich dadurch entstehend in schlüssiger Weise darzulegen und mindestens dies dann auch zu beweisen, verliert er die Feststellungsklage trotzdem.

In zahlreichen Gerichtsverfahren ist es Maklern, obwohl sie zweifelsfrei einen Beratungsfehler begangen hatten, zum Teil mit sachverständiger Hilfe gelungen, die Darlegungen des Klägers zum künftigen Schaden erfolgreich als falsch oder unschlüssig anzugreifen oder gar selbst schlüssig darzulegen, dass ein Schaden auch künftig unwahrscheinlich ist. Manche Kläger haben daraufhin auf Hinweis des Richters ihre Klage sogar zurückgenommen, bei anderen wurde die Feststellungsklage daher abgewiesen, in Lebens-/ Renten- und Krankenversicherungen.

Auch für die Feststellungsklage reicht also nicht der Nachweis des Beratungsverschuldens, sondern es muss auch aufwendig zum künftigen Schaden vorgetragen werden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Schadenersatz ist bei Beratungsfehlern nur schwer darzulegen”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · Private Krankenversicherung · Schadenersatz
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe