28.4.2020 – Selbstverständlich darf man weiter gemäß § 7 StVO in bestimmten Fällen rechts überholen: "(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden. (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen."
Diese abschließend aufgeführten Fälle zulässigen Rechtsüberholens auf der Autobahn sind außerhalb des unmittelbaren Bereichs vor dem Ende des Fahrstreifens nicht zusätzlich wegen des Reißverschluss-Verfahrens zu erweitern, sagt das Oberlandesgericht Hamm. Offenbar lag ein zulässiges Überholen gemäß § 7 (2) oder (2a) StVO nicht vor, weshalb der Fahrer meinte, sich darüber hinaus auf das Reißverschluss-Verfahren berufen zu können.
Ein Verständnis für die sinnvolle Nutzung des Straßenraums wird man weder der StVO noch den Richtern absprechen können.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Dieses Urteil stammt nicht von Praktikern”.
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