15.8.2018 – Die Ergänzung des Lesers stimmt. Also ist strikt zu prüfen, ob in der Phase der Berufstätigkeit zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für eine freiwillig in der GKV versicherte Person anfallen oder nicht. Ein solcher Fall wurde in dem Gerichtsurteil behandelt.
In der Rentenphase ist die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) entscheidend, das ist richtig. Ich frage mich nur, warum das eine Krankenkasse bei einer Kundin (mit KVdR) nicht wissen und weiter laufend Zusatzbeiträge aus ihren Kapitaleinkünften beziehen will. Was auch viele nicht wissen, die Freigrenze, nicht Freibetrag (!), bei Einkünften aus Kapitalvermögen beträgt 51 Euro, eben eine soziale Wohltat.
Professor Heinrich Bockholt
zum Leserbrief: „Freiwillig gesetzlich Versicherte nicht bis an ihr Lebensende geschröpft”.
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