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Feststellungen des PKV-Verbands sind in jeder Weise nachvollziehbar

25.8.2020 – Wenn Ärzte bei Privatpatienten Schutzausrüstungen verbraucht haben, stehen diese selbstverständlich auf der Arztrechnung und müssen dann auch vom Patienten und seinem privaten Krankenversicherer bezahlt werden. So kommt also das Geld für Schutzausrüstungen von der PKV in der Arztpraxis tatsächlich an.

Und wenn ein Selbstständiger während des Lockdowns vollständig arbeitsunfähig krank wird, erhält er selbstverständlich mit von Selbstständigen meist versicherten Karenzzeiten von drei Tagen, einer Woche bis drei Wochen oder gestaffelt nach den versicherten Karenzzeiten auch das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld. Nur wenige Selbstständige haben Karenzzeiten erst ab sechs Wochen versichert.

Da es sich bei der Krankentagegeld-Versicherung um eine Summenversicherung handelt, kommt es dafür in keiner Weise darauf an, ob er tatsächlich einen Einkommensausfall hat. Selbst wenn er wegen des Lockdowns ohnehin auch bei voller Arbeitsfähigkeit ohne Aufträge, Umsatz und Einkommen gewesen wäre, und somit durch die hinzukommende Arbeitsunfähigkeit überhaupt keinen zusätzlichen Einkommensausfall als Schaden hat, muss das Krankentagegeld gezahlt werden.

Dass in der Zeit des Lockdowns von Selbstständigen vermehrt Arbeitsunfähigkeiten gemeldet werden, kann durchaus daran liegen, dass Selbstständige bei guter Auftragslage oft trotz eigentlich bestehender Arbeitsunfähigkeit überobligatorisch weiter arbeiten, statt Krankentagegeld zu beziehen. Die Feststellungen des PKV-Verbands sind also in jeder Weise nachvollziehbar.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Kuriose Erklärungen des Verbandes”.

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