Es kommt nicht darauf an, wer die Provision zahlt

27.8.2021 – Tatsächlich handelt es sich dabei nicht um Honorare für die Beratung, sondern um Provisionen für die Vermittlung, die aber der Kunde selbst zahlt.

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Umsatzsteuerrechtlich kommt es aber nicht darauf an, wer die Provision zahlt. Die vom Kunden gezahlte Provision kann dabei ebenso, wie bisher die von Versicherern gezahlte, so gestaltet werden, dass sie von der Prämie abhängig ist.

Niemand verlangt, dass dies zu bei jedem einzelnen auch kleinpreisigen Vertrag nun plötzlich zu kostendeckenden Stundensätzen führen muss. Auch müssen keine – schon gar nicht hohen – Einmalzahlungen fällig werden.

Vielmehr können die in der Praxis seit vielen Jahren in der Lebensversicherung eingeführten Zahlungsmodelle mit zum Beispiel in den ersten 36 Monaten entsprechend abgesenkter Versicherungsprämie und einem gleichzeitigen separaten Anteil für die Vermittlerprovision genutzt werden.

Dieser konstante Gesamtbetrag kann dann dennoch zusammen eingezogen werden, als Inkasso-Dienstleistung des Versicherers für den Vermittler. Auch ist eine Vorfinanzierung der Gesamtprovision möglich, wie in solchen Modellen bisher bereits üblich.

Der Vorteil: Kündigt der Kunde vor voller Tilgung seiner Provisionsverpflichtung, ist er den noch nicht getilgten Rest dem Vermittler weiter schuldig, nach Anrechnung des dazu abgetretenen Rückkaufswertes.

Zudem steht es Versicherern frei, Vermittler auch als Arbeitnehmer zu beschäftigen. Oder durch solche ihr verbesserungsfähiges Internet-Angebot inklusive Robo-Advisor zu ergänzen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Pläne der Grünen und Linken: „Das Ende für einen ganzen Berufsstand“”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Lebensversicherung · Private Krankenversicherung · Provision
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