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Es fehlen klare Regeln für die Umsetzung

17.8.2020 – Der Gesetzgeber hat hier überstürzt etwas gut Gemeintes beschlossen, indem er bei Betriebsrenten einen Freibetrag für die Krankenkassenbeiträge eingeführt hat. Er hat indes versäumt, klare Regeln vorzugeben, nach denen die Zahlstellen oder Krankenkassen dies umsetzen können.

Betroffen können ja bei einem Rentner mehrere Arbeitgeber mit Direktzusagen sein, daneben Pensionskassenrenten und Entgeltumwandlungen bei Lebensversicherern, Zusatzversorgungskassen und anderere. Und bei ausgezahlten Direktzversicherungen ist auch noch die Krankenkasse selbst betroffen, die davon über 120 Monate Beiträge einzieht.

Keine dieser Zahl- oder Beitragserhebungs-Stellen kann aber wissen, wo der Rentner bereits andere entsprechende Zahlungen erhält, bei denen potenziell ein Freibetrag angerechnet werden könnte. Somit ist es bis zu einer Klärung die einzig sichere Möglichkeit zur Vermeidung einer strafbaren Hinterziehung von Sozialversicherungs-Beiträgen, zunächst einmal gar keinen Freibetrag anzurechnen.

Ausnahme kann sein, wenn die Zahlstelle aufgrund der ihr bekannten Erwerbsbiographie des Rentners weiß, dass sie die einzige Zahlstelle ist. Dies wird oft bei der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes der Fall sein, so dass hier in einer Vielzahl klarer Fälle der Freibetrag auch rasch umgesetzt werden kann.

Dabei wäre es ja einfach gewesen, den Krankenkassen-Freibetrag ähnlich dem Sparerfreibetrag den Rentnern zur Verteilung auf die unterschiedlichen Zahlstellen zu überlassen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Das Verhalten der Zahlstellen ist beschämend”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Gesetzliche Krankenversicherung · Private Krankenversicherung · Senioren
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