WERBUNG

Es bleibt nur die Einstellung im Neugeschäft

7.10.2020 – Bereits im August 2020 äußerte sich Chef der DAV Deutscher Aktuarvereinigung e.V. Dr. Guido Bader: „Bislang liegt keine Aussage vor, wann und in welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen einen neuen Höchstrechnungszins festlegen wird. Damit wird die aus unserer Sicht notwendige Absenkung des Höchstrechnungszinses im Rahmen der Rechtsverordnung zum 1. Januar 2021 sicherlich nicht mehr vollzogen, denn in der Kürze der verbleibenden Zeit ist den Lebensversicherern eine technische Umsetzung schlicht nicht möglich.“

Wenn also die organisatorische – technische – Umsetzung mit einer neuen mit 0,5 Prozent oder weniger Rechnungszins kalkulierten Produktwelt aber nicht mehr möglich ist, bleibt nur die Beibehaltung der Produkte mit 0,9 Prozent Rechnungszins oder die Einstellung des Neugeschäfts hierfür ab Januar 2021.

Es ist – organisatorisch – eben nicht mehr jederzeit – so derzeit – noch möglich, ab Beginn 2021 neue Produkte mit 0,5 Prozent Rechnungszins einzuführen. Wenn dann aber Produkte mit 0,9 Prozent% Rechnungszins nicht mehr verantwortbar sind, dann bleibt doch nur die Einstellung dieses Neugeschäfts.

Für neue Produkte mit maximal 0,5 Prozent Rechnungszins hätte man in der Tat nicht auf den Gesetzgeber warten müssen. Wer aber trotzdem abgewartet und jetzt solche Produkte noch nicht für Januar 2021 vorbereitet hat, für den ist es nun längst zu spät. Will man dann nicht die auch persönlichen Folgen verantwortungslosen weiteren Angebots mit 0,9 Prozent Rechnungszins tragen, bleibt nur die Einstellung im Neugeschäft.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „0,5 Prozent für jeden Versicherer jederzeit möglich”.

WERBUNG
Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Rechnungszins
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe