Es bedarf eines zweifelfreien Beweises

10.11.2021 – Der „Bestrafungseifer” einiger Leserbriefschreiber scheint ein wenig unduldsam zu sein, anders ist die spürbare Empörung über das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Jena wohl nicht zu verstehen.

Aber es ist eben gerade nicht so, dass die Richter hier den immer so gern zitierten „gesunden Menschenverstand” vergessen haben. Das Gesetz regelt eindeutig, dass die Nutzung und auch nur die Nutzung des Mobiltelefons während der Fahrt nicht erlaubt ist. Das bloße Aufnehmen und Halten ist hingegen nicht verboten.

Wer während der Fahrt das Mobiltelefon aufnimmt und hält, muss nicht zwangsläufig damit telefonieren oder es sonstig nutzen wollen. Ist es nicht auch denkbar, dass derjenige das Mobiltelefon nur deshalb in der Hand hält, um es an einem anderen Platz abzulegen?

Zudem ist das Beweisfoto nur eine Momentaufnahme, die nicht geeignet ist, eine Nutzung des Mobiltelefons zweifelsfrei zu beweisen. Und eines solchen Beweises bedarf es für straf- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen schon. Die Annahme, dass doch „nichts anderes” als eine beabsichtigte Nutzung vorliegt, wenn jemand das Mobiltelefon in der Hand hält, reicht nicht. Die Richter des OLG Jena haben also folgerichtig und rechtmäßig entschieden.

Thomas Gottschling

tgprivatmail@aol.com

zum Artikel: „Handy gehalten beim Autofahren, aber der Strafe entkommen”.

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