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Enttäuschte Erwartungen sind meist Grund für eine Beschwerde

17.6.2020 – Der Leserbriefschreiber übersieht offensichtlich, dass es auch Menschen gibt, die direkt abschließen, und wohl auch, dass ein Berater gar nichts zu verkaufen hat. Mal abgesehen von der Beratungsleistung an sich.

Und bei den gebundenen Vermittlern hilft auch eine gute Beratung, im Rahmen der stark begrenzten Produktpalette, wenig, wenn dann ein Unfall eintritt, bei dem die Police des vertretenen Unternehmens nicht zu den qualitativ besten Angeboten gehört. Die enttäuschten Erwartungen der verunfallten Personen sind dann Grund genug für eine Beschwerde, unabhängig von deren Berechtigung nach den jeweiligen AUB.

Andreas Reissaus

reissaus@gmx.de

zum Leserbrief: „Keine Beschwerden, wenn der Berater sauber informiert und verkauft hat”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Beschwerde
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