Entnahme von Kostenanteilen aus erhaltenen Zulagen

2.9.2019 – Wenn der Kunde nicht mitwirkt, stellt sich allerdings die Frage, warum der Versicherer trotzdem einen in diesem Fall fehlerhaften Riester-Zulagenantrag gestellt hat.

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Der Anbieter sagte, dass die fehlerhafte Angabe im Zulageantrag auf der Nichterfüllung der Mitwirkungs- beziehungsweise Mitteilungspflichten durch die Klägerin beruht habe. Diese wiederum hat sich darauf verlassen, dass der Versicherer schon selbst die korrekten Zulagenanträge stellt. Die Zulagestelle indes prüft im ersten Zug die Zulagenberechtigung gar nicht, sondern zahlt die Zulage im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben an den Versicherer aus.

Wenn der Versicherer die Kundin vorher informiert hätte, dass er mangels ihrer Mitwirkung sich nicht in der Lage sieht, die Zulagenanträge zu stellen, wäre es doch zu der Rückforderung gar nicht gekommen. Vielleicht hätte sie sich dann endlich gerührt.

Dann aber hätte der Versicherer auf die Entnahme von Kostenanteilen aus diesen nicht erhaltenen Zulagen verzichten müssen, hatte also einen Vorteil. So hat jedenfalls auch die Kundin den wohlverdienten Schaden, die vollen Zulagen zurückzahlen zu müssen, aber im Vertrag nur um Kosten verminderte gutgeschrieben bekommen zu haben.

Und auch der Steueranwalt hat sich ein Honorar verdient. Selbst der Staat bekommt für die Staatsschulden aufgrund solcher vorübergehenden unberechtigten Auszahlungen sogar auch noch einen Zins auf Bundesanleihen mit Negativzins, wenn auch nicht mehr von der Allianz.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Ein Urteil, das glücklich macht”.

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Private Krankenversicherung · Riester
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