26.9.2022 – Ist § 1a VVG eigentlich nur eingefügt worden, um das VVG etwas umfangreicher zu machen? Dieser Satz sagt doch alles: Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.
Im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers! Seine Entscheidung vom Wohnort des Versicherungsnehmers abhängig zu machen, ist darunter wohl nicht zu verstehen. Die einzige Einsparmöglichkeit, die der Versicherer im Schadenfall hat, liegt in der schlanken und kostensparenden Erledigung.
Erwin Daffner
zum Leserbrief: „Allianz kann nicht selbst beurteilen, was versichert sein soll”.
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