19.10.2020 – Die Entscheidung ist auf keinen Fall, alleine wegen des objektiven Sachverhaltes, selbstverständlich.
Denn hätte der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer – und später auch dem Gericht – nicht angegeben, dass er das Gebäude mit den zurückgebliebenen Möbeln derzeit nicht nutzt, hätte er Anspruch auf die volle Leistung gehabt.
Jeder fähige Versicherungsmakler hätte bei seiner Hilfe bei der Schadenanzeige sofort gemerkt, dass diese so eine Leistung ausschließen wird. Und daher nach Prüfung des Sachverhaltes nahegelegt, dass das Gebäude ja durchaus genutzt wird, nämlich als Lager für Mobiliar. Also, nicht ungenutzt ist.
Es kam mithin nicht auf den objektiven Sachverhalt an, sondern wesentlich darauf, wie dieser subjektiv von seinem Zweck her gesehen wird. Es ist eine Frage der richtigen Darstellung, selbstverständlich wahrheitsgemäß, nach genauerem Nachdenken, denn der erste Eindruck kann leicht täuschen und in die Irre führen.
Wie etwa ein Haufen Müll wegzuräumender Unrat sein kann, oder vielleicht eine Kunstinstallation, nach dem Motto: Ist das Kunst oder kann das weg? Oder wie ich kürzlich an einer offenbar ungepflegten vertrockneten Rasenfläche vorbeiging, an der ein kleines Schild aufgestellt war: „Dies ist ein Trockenrasen als Insektenbiotob. Er wird nur einmal im Jahr gemäht!”
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Diese Entscheidung ist selbstverständlich”.
+Hubert Gierhartz - Das Risiko ist nicht zu unterschätzen. mehr ...
Peter Schramm - Konsequenzen einer Nicht-Nutzung sind meist unannehmbar. mehr ...
Erwin Daffner - Leerstand ist auch in der Sparte Feuer ein gefahrerhöhender Umstand . mehr ...
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