Eine einfache Auskunft ist ganz unverbindlich

26.3.2021 – In der Tat – eine einfache Auskunft ist ganz unverbindlich, da ihr jeder Rechtsbindungswillen fehlt. Sie war dann schlicht falsch, und führt zu keinerlei Schadenersatz.

Dies ist in Gerichtsverfahren etwa wegen der Überprüfung von Rückkaufswerten oder Ablaufleistungen von Lebensversicherungen bestätigt worden, wo der Versicherungsnehmer meinte, eine versehentlich vom Versicherer zu hoch mitgeteilte Leistung nun beanspruchen zu können.

Wenn der Versicherer aufzeigt, dass etwa der Sachbearbeiter schlicht zwei Zahlen verwechselt hat, dann führt das nicht mal dazu, dass der Richter den Rückkaufswert durch ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten prüfen lässt.

Daher sollte man stets statt Auskunft eine eindeutige Willenserklärung – mit Rechtsbindungswillen – verlangen. Die man aber kaum bekommen wird. Indes selbst dann kann der Versicherer diese wegen Irrtum anfechten.

Besser: statt Auskunft wird eine Beratung mit Dokumentation durch den Versicherer verlangt. In beiden Fällen wäre er dann sogar zum Schadenersatz verpflichtet, nicht aber dazu, die Leistung so zu erbringen.

Auch wenn er dafür erforderlich nicht nachweisen kann, dass er anderweitig Versicherungsschutz mit Leistung – eventuell auch mit gegenzurechnender Mehrprämie – bekommen hätte, könnte er die umsonst gezahlten Prämien als Schadenersatz verlangen, wenn er dann gar keine für ihn als sinnlos erachtete Versicherung abgeschlossen hätte.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Vermittler verhalten sich viel zu passiv”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Deckungskapital · Private Krankenversicherung · Schadenersatz
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