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Ein Ausschluss in der privaten Haftpflichtversicherung wäre fatal

8.7.2020 – Der Mitfahrer haftet nun einmal stets privat und kann vom Kfz-Haftpflichtversicherer in Regress genommen werden. Wenn er indes zum Beispiel nur oder zusätzlich das Taxi – oder ein anderes Kfz, das er als Mitfahrer benutzt – selbst beschädigt, dann greift nicht mal die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Würde in all diesen Fälle dann die private Haftpflichtversicherung (PHV) nicht greifen, wäre das fatal. Der Ausschluss laut GDV-Musterbedingungen von Erhöhungen oder Erweiterungen des Risikos durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen – auch als Mitfahrer – greift für denjenigen, der in ein Taxi einsteigt, natürlich nicht.

Er ist uneingeschränkt in seiner PHV versichert, denn das fallweise Einsteigen und Mitfahren in einem Taxi und damit ein Gebrauch desselben stellt selbstverständlich weder eine Erhöhung noch eine Erweiterung des versicherten Risikos im Sinne der Bedingungen dar.

Wenn der Mitfahrer begrenzt sogar manchmal in der PHV des Fahrers eingeschlossen ist – gerne. Indes aus Sicht des Fahrzeughalters ist es ansonsten stets sinnvoll, den Geschädigten erstmal an die PHV des Mitfahrers als Schädiger zu verweisen, um eine Rückstufung der Kfz-Haftpflicht zu vermeiden.

Oder aber – wenn der Geschädigte sich darauf nicht einlässt – den von dieser regulierten Schaden zurückzukaufen, um die dafür aufgewendeten Kosten dann beim Mitfahrer und dessen PHV geltend zu machen. Auch daher sind diese als Mitfahrer verursachten Schäden standardmäßig in jeder privaten Haftpflichtversicherung versichert.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Wer soll denn geschützt werden?”.

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Haftpflichtversicherung · Private Krankenversicherung
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