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Drehorgel und Gewerbelizenz vom Staat

1.11.2019 – Die Lösungen für Menschen, die nicht bis Alter 67 in ihrem Beruf durchhalten, oder später bis 69 oder 70, sind die gleichen, wie heute schon für diejenigen, die nicht bis 65 durchhalten. Wenn Maßnahmen der Rentenversicherung zu ihrer Rehabilitation nicht helfen, in ihren Beruf wenigstens eingeschränkt zurückzukehren, wechseln sie nämlich den Beruf und sind in einem anderen, dann gebenenfalls fallweise auch zeitlich eingeschränkt, erwerbstätig.

Der Lagerarbeiter im Baumarkt kann an die Kasse oder in die Beratung wechseln und der Feuerwehrmann kann Pförtner bei der Versicherung werden. Dies ist gesetzlich so gewollt, denn die Berufsunfähigkeits-Rente wurde schon vor vielen Jahren durch die Erwerbsunfähigkeits-Rente ersetzt, mit bei eingeschränkter Rest-Erwerbsfähigkeit für alle in Frage kommenden Tätigkeiten auch nur einer Teilerwerbs-Unfähigkeitsrente.

Schon im Kaiserreich und bereits in Preußen und Wien erhielten invalide Soldaten vom Staat eine Drehorgel und eine Gewerbelizenz, um sich damit ihren Lebensunterhalt verdienen zu können. Und bereits Bismarck setzte 1889 das Rentenbeginnalter auf Alter 70, wenn zuvor 30 Jahre lang Beiträge gezahlt wurden, bei damals einem Beitragssatz von 1,7 Prozent.

Klar können nicht alle bis Alter 69 im Erwerbsleben bleiben. Für diese ist aber doch gesorgt, so mit Erwerbsunfähigkeits-Rente oder auch vorgezogener Altersrente. Warum sollen also dazu noch Fähige nicht irgendwie weiter arbeiten und solidarisch Beiträge für die spätere Regelaltersrente einzahlen?

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Rentenzugang staatlich regeln oder selbst bestimmen?”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Private Krankenversicherung · Rente · Unterstützungskasse
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