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Die Unwägbarkeiten sind kaum korrekt einzuschätzen

21.4.2018 – Genau aus den angeführten Gründen halte ich von Rückstufungsrechnern nach einem Schadenfall, die etliche Versicherer und Vergleichsportale anbieten, nicht viel. Die Unwägbarkeiten der zukünftigen Entwicklung eines Kfz-Vertrages sind kaum korrekt einzuschätzen.

Jegliche Änderung, beispielhaft die Fahrleistung, Regional- und Typklasse, Fahrerkreis, Kaskoein- oder ausschluss, Änderungen der Rückstufungstabellen, beeinflussen den Beitragsverlust. Und noch komplizierter wird es, wenn ein weiterer rückstufungswirksamer Schaden eintritt.

Der Fall ist zur Feststellung der „Schadenhöhe” zurückverwiesen worden. Man darf durchaus gespannt sein, wie diese Instanz hier nun entscheidet. Viel Spaß der Klägerin, wenn dort entschieden wird, dass sie bis zum Erreichen des maximalen Schadenfreiheitsrabattes dem regulierendem Versicherer jährlich den Beitragsverlust nachweisen muss.

Sie wird in diesem Fall immer auf den betreuenden Vermittler oder das Versicherungsunternehmen selbst zukommen müssen. Beide werden sich wohl bedanken und froh sein, wenn dieser Vertrag aus ihrem Portfolio verschwindet.

Wenn entschieden wird, dass auf Basis des Vertragsstandes am Schadentag für die Dauer von X Jahren die Entschädigung in einer Summe zu zahlen ist, frage ich mich, auf welcher gesetzlichen Grundlage dieses dann geschieht. Denn es würde keinesfalls dem tatsächlichen Schaden, der der Klägerin entstanden ist, entsprechen.

Rainer Weckbacher

rweckbacher@aol.com

zum Leserbrief: „Die Richter haben wohl nicht an die Folgen gedacht”.

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