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Das Risiko ist nicht zu unterschätzen

19.10.2020 – In den Musterbedingungen des GDV-Wohngebäudeversicherung heißt es unter anderem: A22.1.2 Anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung – Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.

Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B B3.2.3 bis B3.2.5 geregelt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Leerstand ist dem Versicherer anzuzeigen.

Es gibt Versicherer, die auch bei einer Verletzung der Obliegenheit auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten. Allerdings sind die Leistungssummen hier begrenzt.

Ein Versicherungsmakler hat die Aufgabe gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer sich loyal zu verhalten. Diese Aufgabe wird jedoch dem Makler schwer gemacht, weil immer nur die zu zahlende Prämie in den Vordergrund gerückt wird. Dabei ist dieses Risiko nicht zu unterschätzen, weil unzählige Häuser wegen Verkauf oder Vererbung leer stehen.

Was ein Versicherungsmakler grundsätzlich nicht tun sollte, unwahre Angaben in einem Schadensprotokoll zu machen. Man sollte nicht glauben, dass die Schadenregulierer doof sind.

Hubert Gierhartz

Gierhartz1950@t-online.de

zum Leserbrief: „Eine Frage der richtigen Darstellung”.

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Erwin Daffner - Leerstand ist auch in der Sparte Feuer ein gefahrerhöhender Umstand . mehr ...

Schlagwörter zu diesem Artikel
Gebäudeversicherung · Verkauf · Versicherungsmakler
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