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Das richtet sich nach den Versicherungs-Bedingungen

15.1.2018 – Aber doch: Ganz sicher ist die Berufsunfähigkeits-Versicherung eine Prestigeversicherung. Dies ergibt sich auch schon aus dem gesetzlichen Leitbild in § 172 Absatz 3 VVG, in dem auf die „bisherige Lebensstellung” abgestellt ist.

Was sie ist, richtet sich nämlich nicht danach, was sie nach Meinung von Richtern und anderer sein sollte. Vielmehr richtet sich dies danach, was in den Versicherungs-Bedingungen festgelegt ist. Nach nichts anderem muss auch ein Gericht dies beurteilen. Darüber, wie sinnvoll das vom Versicherer gegebene Leistungsversprechen ist, hat das Gericht nicht zu befinden.

Würde nicht mehr auf die Lebensstellung abgestellt, so wäre es zwangsläufig auch keine Berufsunfähigkeits-Versicherung mehr, sondern beispielsweise eine Erwerbsunfähigkeits-Versicherung. Nachdem der Versicherte aber die höhere Prämie für eine echte Berufsunfähigkeits-Versicherung gezahlt hat, ist es nur billig, wenn die ebenso abgesicherte Versicherten-Gemeinschaft im Versicherungsfall auch für alle versicherten Leistungen einsteht.

Die Berufsunfähigkeits-Versicherung ist wie die Krankentagegeld-Versicherung auch keine Schadenversicherung, sondern eine Summenversicherung, so dass es auf einen tatsächlichen Einkommensausfall auch nicht ankommt. Da aber § 172 VVG zur Höhe der vereinbarten Leistungen gar nichts sagt, dürfte eine Berufsunfähigkeits-Versicherung laut Gesetz auch auf den Einkommensausfall abstellen. Indem es so in den Versicherungs-Bedingungen festgelegt wird.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Die BU-Absicherung ist keine Prestigeversicherung”.

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