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Das ist alles andere als beruhigend

17.6.2020 – Was bedeutet es nun in der Auslands-Krankenversicherung, dass bei Covid-19 – nur – wie für jede andere Krankheit geleistet wird, nicht aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Pandemie?

Ein außerplanmäßiger Rückflug ist dann also nur wegen des Ausbruchs der Krankheit als Pandemie im Urlaubsgebiet nicht erstattungsfähig, wenn man nicht selbst bereits daran erkrankt ist – man muss ihn selbst zahlen. Und auch dann nicht, wenn der Rücktransport medizinisch nicht sinnvoll ist, weil vor Ort ebenfalls eine angemessene Behandlung möglich ist.

Die Unterbringungskosten wegen Quarantäne nur wegen des verdachtsweisen Kontaktes mit Infizierten werden ebensowenig erstattet, wenn man nicht selbst infiziert ist.

Und die Verzögerung der Rückreise nur wegen Quarantäne oder pandemiebedingter Schließung der Flughäfen verhindert nicht das Ende des Versicherungsschutzes nach Ablauf der versicherten Reisedauer von zum Beispiel acht Wochen. Dann ist der Versicherte bei dann erst auftretender Erkrankung oder Unfall nicht mehr versichert.

Und als besonderes Zuckerl obendrauf: In der Familienversicherung endet der Schutz für die Mitversicherten auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Mitversicherung entfallen. Also zum Beispiel wenn der Hauptversicherte gestorben ist – etwa wegen Corona – besteht für die Überlebenden kein Versicherungsschutz mehr.

Die Behandlung von Covid-19 als normale Krankheit laut Allgemeiner Versicherungs-Bedingungen ohne Berücksichtigung der Besonderheiten einer Pandemie ist also alles andere als beruhigend.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Kein Ausschluss bei Corona in Auslandsversicherungen”.

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AVB · Coronavirus · Private Krankenversicherung
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