30.7.2020 – Nur weil der Versicherungsnehmer es sich allzu einfach gemacht hat, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) nun eine Fremdversicherung fest – und zudem die gesetzliche Unwiderruflichkeit des ursprünglich widerruflichen Bezugsrechts mit Eintritt des Versicherungsfalls.
Der BGH sagt hier: „Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrsperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an.”
Es wäre also anfangs ganz leicht festzulegen gewesen, dass es sich um eine Eigenversicherung des Vaters wegen seiner Unterhaltsverpflichtungen handelt. Dann hätte er sich vom BGH nicht erst sagen lassen müssen, dass er genau das nicht gemeint hat.
Und § 166 Absatz 2 VVG a.F. bestimmt: „Ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls.” Er hätte also einfach etwas anderes bestimmen können, zum Beispiel dass das Stammrecht bei ihm bleibt und nur ein jederzeit für die Zukunft widerrufliches Bezugsrecht an jeder einzelnen Rente eingeräumt wird.
Auch von der neuen Fassung in § 159 Absatz 2 VVG kann so gemäß § 171 VVG abgewichen werden. Man muss sich halt nur vorher etwas bemühen, das Gewollte rechtzeitig auch ausreichend klar festzulegen.
Peter Schramm
zum Artikel: „Versicherungsnehmer muss BU-Rente herausgeben”.
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