Das gehört schlicht zu den Maklerpflichten

19.7.2019 – Es gehört schlicht zu den Maklerpflichten gegenüber dem Kunden, seinen Versicherungsbedarf zu erkennen, richtig zu beraten und dann ihm auch den passenden Versicherungsschutz tatsächlich zu verschaffen.

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Das kann man nicht einfach ablehnen, etwa dann auch, weil ein Kampfhund versichert werden soll, eine Jagdwaffe oder eine Bibliothek, deren Bücher zum Teil auf dem Index des Vatikan stehen. Weil man halt als Makler Kampfhunde für unnötig gefährlich hält, die Jagd auf Tiere ablehnt und strenger Katholik ist, der nicht sehenden Auges seinen Kunden auf dem Weg ins Höllenfeuer fördern will, wenn dieser sich nach einem Brand aus der Versicherungsleistung die schädliche Lektüre wieder beschafft.

Da Versicherungsagenten vertraglich gegenüber ihrem Versicherungs-Unternehmen zur Vermittlung verpflichtet sind, können auch diese sich nicht einfach weigern. Wie werden sie wohl nach einer Beschwerde des ohne Versicherung stehen gelassenen Kunden reagieren, wenn sie deshalb zum Meinungsaustausch zum Vertriebsdirektor gerufen werden? Dass sie dann mit ihrer Meinung hineingehen und mit der des Vertriebsdirektors wieder heraus, hat schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich.

Ich halte es daher für in der Realität ausgeschlossen, dass Versicherungsvermittler nach näherem Nachdenken sich einfach weigern würden, die benötigten Versicherungskennzeichen für zulässige E-Roller zu beschaffen, wenn ihr Kunde danach fragt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Im moralischen Sinne kein Mittäter werden”.

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