Das Berufsbild des Versicherungsmaklers wandelt sich

28.11.2017 – Spätestens seit der Verband der privaten Krankenversicherer den Gesetzgeber zur Deckelung von Abschlussprovisionen in der privaten Krankenversicherung (PKV) aufforderte, um „provisionsgetriebene Umdeckungsexzesse zu vermeiden”, lassen sich mögliche Fehlanreize durch Vergütungen, die einseitig an den Vertragsabschluss anknüpfen, kaum noch ernsthaft bestreiten.

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Die Maklerverbände selbst weisen darauf hin, wie sich das Berufsbild des Versicherungsmaklers wandelt und immer umfangreichere Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungs-Leistungen erbracht werden. Je mehr sich der Kern der Tätigkeit allerdings von der Vermittlung zur Beratung verschiebt, desto weniger passt eine erfolgsabhängige Vergütung – ganz unabhängig davon, ob sie vom Versicherer als Provision oder vom Kunden als „Honorar” gezahlt wird.

Mit Umsetzung der IDD kann der Makler, ohne wirtschaftlichen Selbstmord zu begehen, Versicherungsberater werden, da Bestands- und Dynamikprovisionen weiter vereinnahmt werden dürfen. Nur dann kann er im Übrigen über den § 48c VAG auch Bruttotarife gegen Honorar vermitteln.

Selbstverständlich kann kein Versicherer gezwungen werden, von einem konkreten Versicherungsberater eingereichtes Geschäft anzunehmen – was für Makler ganz genauso gilt! Eine prinzipielle Verweigerung dieser Anträge wird nach gegenwärtigem Diskussionsstand jedoch wohl als Missstand zu werten sein. Den Aufwand für die Durchleitung kann der Versicherer durch entsprechende Prämienreduzierung leicht vermeiden. So käme es auch zu einem echten Wettbewerb der Vergütungssysteme.

Frank Golfels

kanzlei@golfels.com

zum Artikel: „Wann Versicherungsmakler Honorar nehmen dürfen”.

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