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BGH hat keinen Freibrief erteilt

16.5.2018 – Der Leser sollte die sprichwörtliche Kirche im Dorf lassen. Wer das Urteil mit verfolgt hat, weiß, dass der Bundesgerichtshof (BGH) hier keinen Freibrief erteilt hat. Ja, im Einzelfall kann die Dashcam, auch wenn sie dauerhaft aufgezeichnet hat, als Beweismittel gelten. Allerdings hat der Unfallgegner dann gleichzeitig die Möglichkeit, strafrechtlich gegen den Dashcam-Nutzer vorzugehen.

Im Resultat kann dieser dann zwar seinen Unfallschaden durch den Beweis bezahlt bekommen, wird aber gleichzeitig ein Strafverfahren mit Bußgeld und eventuell Gewinnabschöpfung (der Schadenersatz aus dem Schadenersatzprozess) am Hals haben.

Des Weiteren sagt der BGH, dass eine Dashcam, die ähnlich wie die bereits in Rettungswägen eingesetzten Fahrtenschreiber nur einen kurzen Zeitraum aufzeichnet und gleich wieder löscht – es sei denn, ein Unfallereignis tritt ein – auch datenschutztechnisch legitim sind.

Eine solche Dashcam ist daher im Grundsatz her unbedenklicher als die Videoüberwachung in einem Supermarkt oder die Datensammlung, die die Autohersteller bei den neusten Fahrzeugen ansammeln können.

Sebastian Fritz

sebastianfritz@gmx.info

zum Leserbrief: „Mehrere Millionen selbsternannter Polizisten auf der Straße”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · Schadenersatz
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