13.2.2008 – Durch das Urteil können nicht nur Versicherte der Axa Krankenversicherung, sondern auch anderer Unternehmen, welche nach §178g Absatz 3 VVG alt ihre AVB geändert haben (Arag KV, HUK KV, etc.) ihre Ansprüche anmelden, soweit nicht verjährt.
Interessant ist hier jedoch das „Übermaßvergütungsverbot“ im §192 (2) VVG 2008, zumindest dann, wenn ein Krankenversicherer den Altbestand mit Monatsfrist bereits zum 1.1.2008 vollständig umgestellt hat.
Laut Versicherungsjournal vom 19.12.2007 hat die Axa den Bestand auf das VVG 2008 umgestellt, „ausschließlich, wenn es mit Besserstellung des Versicherungsnehmers verbunden ist“. Dies ist nun genau zu prüfen. Hier ist eine kompetente Rechtsberatung und vor allem Vertretung durch einen behördlich zugelassenen Versicherungsberater angezeigt.
Das neue Übermaß-Vergütungsverbot des §192 (2) VVG wird hier zu zahlreichen Auseinandersetzungen führen. Der Versicherer ist hierbei beweisbelastet.
Stefan Albers
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