11.7.2018 – Ein total gelungener Leserbrief mit klarer Ansage. Möglicherweise hätte der klagende Arbeitnehmer vors Arbeitsgericht ziehen sollen. Dann hätte man wohl keine Missbrauchsabsicht unterstellen können und vielleicht ein anderes Urteil gefällt.
Man kann unabhängig davon und unabhängig vom Alter jedem Betroffenen nur raten, gegen eine betriebsbedingte Kündigung gerichtlich vorzugehen, denn die allermeisten betriebsbedingten Kündigungen werden für unwirksam erklärt, es sei denn der gesamte Betrieb wird geschlossen. Das ist aber eher selten.
Meistens handelt es sich um Teilschließungen, Rationalisierungen, Fusionen etc. Und da ist der Weg zum Gericht unumgänglich. Nicht zu letzt auch deswegen, weil die Arbeitsagentur in den Fällen einer mit Aussicht auf Erfolg unterlassenen Klage eine Sperrzeit verhängen kann. Dann wird einem nämlich auch Missbrauch derart unterstellt, dass man den Bezug von ALG I durch Unterlassen einer Klage absichtlich herbeigeführt hat.
Ich plädiere dafür, dass überall dort, wo nicht der gesamte Betrieb geschlossen wird, ein gesetzliches Verbot betriebsbedingter Kündigungen für Arbeitnehmer ab 60 her muss. Es kann nicht sein, dass auf Grund von Missmanagement und krankhafter Geldgier ältere Arbeitnehmer, die jahrzehntelang in die Sozialsysteme eingezahlt haben und für ihr Unternehmen hart geschuftet haben, Rentenabschläge hinnehmen müssen, während sich die „Entrümpler” oben auf Kosten der Sozialkassen und auf dem Rücken der Arbeitnehmer die Taschen füllen.
Nicola Kerler
zum Leserbrief: „Sind die Richter am Sozialgericht nun auch Verfassungsrichter?”.
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