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Betätigung als Versicherungsvermittler

1.8.2019 – Ohne das Urteil nun im Detail zu kennen, so betätigt sich die AOK auch als Versicherungsvermittler, soweit sie dann für einen privaten Versicherer Zusatztarife anbietet. Soweit dies so sein sollte, so dürfte eine Zulassung nach § 34d GewO erforderlich sein. Dies anmerkend.

Reinhold Arneth

arneth@a-insurance.de

zum Artikel: „Krankenkasse unterliegt im Streit mit der PKV”.

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