Bei den Antragsfragen allgemeine Richtlinien schaffen

3.11.2017 – Völlig richtig – Herr Kollege Borchardt. Und genau das sollte allen Vermittlern und Vermittlerinnen klar sein, denen es um das Kundenwohl geht.

Und wenn Antragsfragen eines Versicherungs-Unternehmens nicht klar gestellt sind, unterstelle ich dessen Vorsatz, sich im Leistungsfall auf die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu berufen. Selbst wenn eine solche Gesellschaft dann auf Rückfrage präzisiert, liegt doch die rechtliche Prüfung vor Abschluss auf der Hand. Denn den Prozess um seine Existenz führt der Kunde nach Jahren ganz alleine.

Für mich schwer zu beurteilen, welches Verhalten verwerflicher ist: Das des Kunden, der etwas zu verschweigen hat, das des Vermittlers, der es lieber nicht so genau wissen will, oder das des Versicherungs-Unternehmens, das damit kalkuliert, dass der Rechtsstreit um die Leistungsablehnung billiger ist als Versicherungsschutz ohne Wenn und Aber.

Ist doch merkwürdig und auffallend, dass sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, dem ja angeblich das Kundenwohl so am Herzen liegt, nicht dazu durchringen kann, bei den Antragsfragen allgemeine Richtlinien zu schaffen, von denen lediglich zum Kundenwohl Abweichungen angewendet werden dürfen (wie zum Beispiel kürzere Zeiträume für die Fragen nach Behandlungen oder stationären Aufenthalten).

Gabriele Fenner

gabriele.fenner@vsmp.de

zum Artikel: „Gesundheitsfragen: Vor Vertragsschluss für Klarheit sorgen”.

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