19.1.2021 – Auf die entsprechende Frage – nach Angaben des Marktführers: „Erfolgten in den letzten drei Jahren ambulante Behandlungen, Medikamenten-Verordnungen, Untersuchungen oder Beratungen?“, muss rein formal ein Corona-Test stets angegeben werden, nicht nur, wenn sein Ergebnis positiv war.
Auch die einfache Tatsache, dass ein oder gar mehrere Tests durchgeführt wurden, die negativ ausfielen, könnte als ein risikoerheblicher Umstand angesehen werden. Denn diese Tatsache kann für die Entscheidung des Versicherers, das Risiko übernehmen zu wollen, erheblich und Anlass zu entsprechender weiterer vorheriger Prüfung sein.
So kann ein Test – erst recht mehrere – darauf hinweisen, dass sich der Antragsteller vermehrt in Risikogebieten aufhält, auch vermehrt Kontakt zu Infizierten hat, risikoerhebliche Symptome mit dann negativem Testergebnis hatte, aufgrund seiner allgemeinen Konstitution oder in Beruf oder Freizeit vermehrt entsprechenden Risiken ausgesetzt ist.
Nur wenn dem Versicherer die Tatsache von auch negativen Tests offenbart wird, hat er die Möglichkeit, zu diesen weiteren Umständen vor Antragsannahme noch Prüfungen vorzunehmen. Erfährt er erst später von verschwiegenen negativen Tests, könnte er daher unter Umständen sogar vom Vertrag zurücktreten oder nachträglich Risikozuschläge verlangen, je nach Einzelfall.
Es ist daher stets anzuraten, tatsächlich jede Untersuchung, wie gefragt, anzugeben, auch jeden Corona-Test mit negativem Ergebnis. Und ebenso eine Impfung.
Peter Schramm
zum Artikel: „Wie die PKV Anträge von Covid-19-Patienten behandelt”.
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