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Alleinige Schuld beim ausparkenden Fahrer

28.2.2018 – In diesem Fall sehe ich die alleinige Schuld beim ausparkenden Fahrer, auch wenn der andere hier nicht hätte fahren dürfen.

Ein anders lautendes Urteil würde zu einer Ungleichbehandlung führen, denn ein dort berechtigt fahrender Bus (gegebenenfalls auch Taxi oder Radfahrer, da häufig auch für diese freigegeben) hätte gemäß der Argumentation des Lesers keine Mitschuld bekommen.

Der Ausparker hätte auf alle Fälle schauen müssen, ob gegebenenfalls ein Bus kommt. Dann hätte er den Pkw gesehen und abwarten können (müssen). „Was hier nicht fahren darf, ist hier auch nicht”, wäre dann auch falsch gewesen.

Und da hier anscheinend neben der Busspur geparkt werden durfte, musste er auch mit möglichen ankommenden Parkern rechnen (insofern dort berechtigt fahrend). Sonst gemäß der Argumentation des Lesers: Mitschuld des Ausparkers, weil er dort gar nicht parken durfte.

Robert Düvel

robert.duevel@gothaer.de

zum Leserbrief: „Deutlich plausibleres Urteil wurde von juristischen „Dinosauriern” kassiert”.

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