30.6.2015 – Mir fehlt hier leider noch der Hinweis auf die „Tarifoptimierer”: dass es sich um eine kostenlose Dienstleistung handelt und die Versicherungsmakler diese Dienstleistung als Erfüllungsgehilfen kostenlos anbieten. Ohne dass hohe Beträge bis zu sechs Monatsbeiträgen fällig werden.
Zudem ist das mit der Rückkehr in den Standardtarif bei einer Unisex-Umstellung fragwürdig, bestehende Rechte dürfen gemäß § 204 VVG nicht verloren gehen. Auch wenn Unisex-Umstellung erfolgt.
Meiner Meinung nach ist hier nur die Rückkehr von Unisex in Bisex eindeutig geregelt. Bin hier auf künftige Urteile des Bundesgerichtshofs gespannt, da das Anrecht auf den Standardtarif per Gesetz nicht verlorengeht.
Johannes Buckel
Johannes.Buckel@telis-finanz.de
zum Artikel: „Öko-Test: Sparen durch Wechsel des PKV-Tarifs”.
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