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Kleinanleger werden erst durch Berater an Aktien herangeführt

23.11.2018 – Der Verbraucherschutz hat anscheinend überhaupt keine Ahnung von der Beratungsrealität: Provisionsverbot bedeutet, dass der Kleinanleger, der zum Beispiel einen Investmentfonds mit 50 Euro monatlich besparen möchte, doch nicht ein Beratungshonorar im Vorfeld der Anlage zahlt.

Eine Vielzahl von solchen Kleinanlegern wird doch erst durch uns Berater an die Aktienmärkte herangeführt. Nein, der Kleinanleger zahlt seinen „Ausgabeaufschlag” pro Kauf. Und wenn er den Sparplan nach einem Jahr nicht mehr bespart, dann hat der Berater ein Minusgeschäft gemacht, denn für den Berater amortisiert sich seine Beratungszeit erst nach mehreren Jahren beziehungsweise der Kleinanleger wird durch kapitalstärkere Kunden quersubventioniert und somit findet auch in der Anlageberatung ein gewisser sozialer Ausgleich statt! Wo findet denn Fehlberatung statt? In der Regel doch nicht bei Investmentsparplänen!

Und die Banken sollen mit den freien Finanzdienstleistern auf einer Ebene reguliert werden? Die Bankberater haben doch immensen Druck: Da werden Einmalbeiträge in Fondspolicen investiert und dem Kunden suggeriert, dass er „ja verfügen kann, wenn er denn Kapital benötigt”, anstatt einen Teil des Anlagekapital in ein weniger lukratives Festgeld zu stecken; da werden Bausparverträge mit hohen Zinsen seitens der Bausparberater aufgelöst um dann wieder neue Bausparverträge zu verkaufen, ganz zu schweigen von der Vielzahl von Fehlinvestitionen in „geschlossene” Investments oder andere provisionsstarke Produkte.

Axel Götz

axel.goetz@gsfranken.de

zum Artikel: „FinVermV: Verbraucherschützer wollen Provisionsverbot”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Einmalbeitrag · Fondspolicen · Investmentfonds · Provisionsverbot · Verbraucherschutz · Zinsen
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